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Über die Entstehung der Bückeburger Justiz

Direktor des Amtsgerichts i.R. Reinhard Fricke am 11.09.1994 über die Geschichte der Bückeburger Justiz im Allgemeinen und des Landgerichts Bückeburg im Besonderen


...

"Daför hett Bismarck hier ook nix tau seggen."

Mit diesen Worten schließt die Schlesische Zeitung im Jahre 1878 einen Kommentar ab, der sich kritisch mit der Schaffung eines eigenen Landgerichts für das Fürstentum Schaumburg-Lippe auseinandersetzt.

Während in den Beratungen über das neue Gerichtsverfassungsgesetz, das zusammen mit den übrigen Reichsjustizgesetzen vor rund 115 Jahren, nämlich am 01. Oktober 1879 in Kraft trat, für die Landgerichte Bezirke mit 200.000 bis 300.000 Einwohnern in Aussicht genommen waren, gönne sich das Fürstentum Schaumburg-Lippe für seine 32.000 Einwohner den Luxus - so die Schlesische Zeitung - eines eigenen Landgerichts.

Die Frage, ob sich das Fürstentum bei der Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes neben den beiden Amtsgerichten in Bückeburg und Stadthagen auch ein Landgericht leisten sollte, war selbst in der fürstlichen Regierung umstritten.

Vom Fürsten Adolf-Georg war die Anregung ausgegangen, man solle in Bückeburg ein eigenes Landgericht einrichten. Die fürstliche Regierung, die aus den Geheimräten Höcker, von Kampe und Spring bestand, war sich nicht einig. Geheimrat Spring hatte für die Regierung eine Denkschrift ausgearbeitet, in der folgende Möglichkeiten erwogen wurden:

1. ein selbständiges Landgericht in Bückeburg,

2. ein gemeinsames Landgericht mit Lippe in Detmold,

3. ein gemeinsames Landgericht mit Preußen in Bückeburg,

4. ein gemeinsames Landgericht mit Preußen - außerhalb des Landes - vielleicht in Minden,

5. ein preußisches Landgericht in Bückeburg,

6. den Anschluss an ein preußisches Landgericht wie beim Oberlandesgericht, wo man sich an Oldenburg angeschlossen hatte.

Zwei Mitglieder der Landesregierung (von Kampe und Spring) entschieden sich für die selbständige Lösung, ein Mitglied, Geheimrat Höcker, war dagegen und empfahl die Anschlusslösung. Das Problem wurde innerhalb der Regierung ausgeräumt, als sich Fürst Adolf-Georg bereit erklärte, für den Fall der Annahme der Vorlage und solange ein Landgericht in Bückeburg bestand, die erforderlichen "Lokalitäten" ohne Entschädigung zur Verfügung zu stellen. Nunmehr stimmte auch Geheimrat Höcker zu.

Damit war aber noch nicht die letzte Hürde genommen. Das Gesetz bedurfte auch der Zustimmung der "getreuen Stände", d.h. der Zustimmung des damals aus 15 Mitgliedern bestehenden Schaumburg-Lippischen Landtages. Nach dem Wahlmodus hatten Staats- und Hofbeamte sowie Bürgermeister die Mehrheit. Drei Abgeordnete waren Hofbesitzer. Zu den Mitgliedern des Landtages gehörten drei Abgeordnete von Oheimb, von denen einer von der Ritterschaft gewählt worden war, d.h. von den Besitzern der sechs in Schaumburg-Lippe gelegenen Rittergüter. Die drei Abgeordneten von Oheimb und der Bürgermeister von Stadthagen, der Abgeordnete Wippermann, waren das Rückgrat der Opposition.

Die Debatte wurde durch den Abgeordneten Julius von Oheimb eröffnet. Dieser erklärte, er könne in der Überzeugung, dass ein eigenes Landgericht nicht im Interesse des Landes weder mit Rücksicht auf die Justizpflege noch auf die Finanzlage liege, der Vorlage der fürstlichen Regierung nicht zustimmen. Die Steuern würden immer höher, die finanzielle Belastung durch das Gericht größer. Sieben Richter hätten nichts zu tun. Preußen habe bei 324.000 Gerichtseingesessenen in Minden 17 Richter vorgesehen. Bei Anlegung schaumburg-lippischer Maßstäbe müßten es in Minden 70 Richter sein. Die ins Auge gefaßte Betrauung der Richter mit Nebenämtern verstoße gegen den Sinn des Gesetzes, denn es sei ja gerade das Anliegen der Reichsjustizgesetze, Justiz und Verwaltung voneinander zu trennen. Entgegen der Vorlage der fürstlichen Regierung, die von der Notwendigkeit, sechs Richter zu bestellen, ausgegan-gen sei, halte er eine Besetzung des Landgerichts mit mindestens acht Richtern für erforderlich. Es müsse nämlich berücksichtigt werden, dass der Präsident des Landgerichts nach § 61 des Gerichtsverfassungsgesetzes selbst bestimme, welcher Kammer er sich anschließen wolle. Dieses Recht könnte dem Präsidenten auch durch Vertrag nicht dahin geschmälert werden, dass er sich immer der Strafkammer anschließen müsse, um die erforderliche Besetzung derselben mit fünf Richtern zu ermöglichen. Das Reichsjustizamt werde diesem gegenüber Anlass zum Einschreiten nehmen und die Folge werde die Anstellung eines achten Richter sein.

Die beiden Amtsgerichte würden die Hauptgeschäftslast zu tragen haben, während das Landgericht auch mit Hinzurechnung der Tätigkeit des einen Landrichters für die Sachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit am Amtsgericht Bückeburg noch nicht zur Hälfte beschäftigt sein würde. Die Folge würde eine Unlust strebsamer junger Leute sein, an einer solchen Behörde zu arbeiten. Den Richtern würde infolge ihrer ungenügenden Beschäftigung das Interesse an ihrem Beruf abhanden kommen. Der Beruf würde zugunsten anderweitiger Lieblingsbeschäftigungen hintangesetzt werden. Die Amtsgerichte würden die tüchtigen Beamten beanspruchen. Beim Landgericht würden alt gewordene oder sonst nicht leistungsfähige Beamte tätig werden, wodurch das notwendigen Ansehen der Behörde stark geschädigt würde.

Auch der Bürgermeister von Stadthagen, der Abgeordnete Wippermann, war gegen die Vorlage. Er meinte, Arbeit sei nur für zwei Richter vorhanden. Wörtlich führte er aus:

"Die ungenügende Beschäftigung der Richter wird in kurzem eine Arbeitsunlust und eine geistige Erschlaffung derselben zur Folge haben."

Diesen Ausführungen hielt Geheimrat Spring entgegen, er könne den Einwand, die Richter hätten zu wenig zu tun, nicht gelten lassen. Im übrigen sei zuwenig Arbeit besser als zuviel Arbeit, wie die Erfahrung an den großen Kollegialgerichten zeige. So bleibe nämlich den Richtern Zeit für die wissenschaftliche Arbeit. Eine gesunde Justiz sei auch an kleinen Gerichten möglich. Den Bedenken, dass eine gute Justizpflege nur von sehr großen Gerichten zu erwarten sei, stehe die Erfahrung der großen und kleinen deutschen Staaten entgegen. Beschwörend rief er aus:

"Was soll aus unserem Staatswesen werden, wenn wir uns nicht einmal ein Kollegialgericht halten können!"

Interessanterweise wollte der Abgeordnete Julius von Oheimb einem Argument der Regierung "nicht alle Berechtigung absprechen", nämlich dem, dass das Fürstentum mit dem "Anschluß nach außen" seine Justizhoheit teilweise aufgebe. Dieses Argument werde indes überschätzt. Denn auch ein Staat wie Preußen habe keinen Anstand genommen, sich mit anderen Staaten in Bezug auf verschiedene Gebietsteile, wie die Kreise Ziegenrück und Schmalkalden, zu gemeinsamen Landgerichten zu verbinden. Zu erinnern sei auch an Sondershausen mit einer doppelt so großen Bevölkerung wie Schaumburg-Lippe und in günstiger Finanzlage, welches sich kürzlich unter Einstimmigkeit der Landesvertretung an das preußische Landgericht in Erfurt angeschlossen habe sowie an Reuß ältere Linie, wo die Regierung die über ein eigenes Landgericht gemachte Vorlage nach der Verhandlung mit den Landständen wieder zurückgezogen habe.

Der Abgeordnete von Oheimb stellte dann den Antrag, wobei er um namentliche Abstimmung bat,

der Landtag wolle beschließen, unter einstweiliger Ablehnung des Gesetzentwurfes die Reorganisation der Behörden betreffend den Antrag an fürstliche Regierung zu richten:

Wegen Herstellung des Landgerichts im Anschluss an andere Staaten Verhandlungen einzuleiten und deren Resultat demnächst dem Landtag zur weiteren Beschlussfassung vorlegen zu wollen.

Dieser Antrag wurde in namentlicher Abstimmung im Verhältnis 9 : 6 abgelehnt. Damit war die Vorlage der Regierung praktisch angenomen worden. Die Schlussabstimmung über die Vorlage am 11. Dezember 1877 ergab das gleiche Stimmenverhältnis. Das Gesetz betreffend die Reorganisation der Behörden vom 31. Dezember 1877 wurde in den Schaumburg-Lippischen Landesverordnungen verkündet.

Lassen Sie mich noch einen Gesichtspunkt herausstellen, den der Abgeordnete von Oheimb vorgetragen hat. Er hat darauf hingewiesen, dass der Mehraufwand für das Landgericht durch die Finanzlage des Landes nicht gerechtfertigt werde. Der von der Regierung aufgestellte künftige Etat werde nicht ausreichen. Seit 1867 seien die Ausgaben stetig im Wachsen begriffen und würden es bleiben, wenn nicht auf Einschränkungen Bedacht genommen werde.

Bei gleicher Wohlhabenheit entfalle an Einkommenssteuer hierzulande auf den Kopf der Bevölkerung 2,40 Mark gegen 2,43 Mark im Regierungsbezirk Minden und 3,08 Mark im Kreise Minden. Hieraus folge bei dem bestehenden Steuer-satze von 2% hierzulande gegen 3% in Preußen, dass hier die Steuerschraube stärker angezogen werde als dort.

Der Ertrag der gesamten direkten Steuern werde nahezu durch die Gehälter für die Regierung, die Ämter und die Gerichtsbehörden "absorbiert".

Der erste Präsident war Freiherr von Bülow. Er war 1829 in Hildesheim geboren und nach dem Studium zunächst Richter im ehemaligen Königreich Hannover gewesen. Er war an Orten tätig, an denen auch heute ein junger Richter im Oberlandesgerichtsbezirk Celle eingesetzt sein könnte, nämlich in Nienburg, Verden, Winsen an der Luhe und Hameln. Später wurde er Oberappellationsgerichtsrat in Arnsberg. Dort erreichte ihn der Ruf des Fürsten, Präsident in Bückeburg zu werden. Mit ihm hatten die sparsamen Schaumburg-Lipper am Anfang große Probleme. Der Fürst hatte ihn der Regierung namhaft und mit den Worten schmackhaft gemacht, er sei ein tüchtiger Mann, der das nicht sehr gewandte Personal der hiesigen Gerichte in das schwierige neue Recht einarbeiten werde. Der neue Präsident hatte bei seiner Berufung die Erwartung geäußert, er werde so besoldet werden wie ein preußischer Präsident, nämlich mit 7.000 bis 9.000 Mark jährlich. Das warf schon zu Beginn alle Mehrbedarfsberechnungen der Regierung über den Haufen, denn zunächst war man ja von nur 6.000 Mark ausgegangen. Die Regierung und auch der Fürst erinnerten sich sehr wohl, dass der Landtag in puncto finanziellen Mehrbedarfs die Taschen reichlich zugeknöpft hatte Aber der Früst hatte wahrscheinlich Zusagen gemacht, die er gern eingehalten hätte. Schließlich einigte man sich auf 6.300 Mark, nachdem Hofkammerdirektor Iffland, der für den Fürsten die Korrespondenz besorgte, dargelegt hatte, in Schaumburg-Lippe seien doch die Lebensverhältisse im ganzen auch billiger. Erst später wurde auf Antrag dieser Betrag erhöht.

Der Kampf um das Landgericht läßt sich einordnen in den Kampf um die Selbständigkeit des Fürstentums. Diese war im Laufe der Geschichte immer wieder bedroht.

Mit dem Tode des Grafen Otto im Jahre 1640 war das Haus Holstein-Schaumburg ausgestorben. Das hatte die Aufteilung der alten Grafschaft zur Folge. Die verschiedenen auswärtigen Besitzungen wurden von den benachbarten Staaten (der dänischen Krone, dem Grafen von Sternberg-Stierum und dem Lippischen Haus Detmold) annektiert. Braunschweig-Lüneburg zog die Vogtei Lachem und die Ämter Lauenau und Bokeloh als erledigte Lehen ein.

Aus dem Kerngebiet wurden aufgrund des Rezesses von 1647 zwei selbständige Teile gebildet. Die Grafschaft Schaumburg lippischen Anteils, in der Graf Philipp von Lippe-Alberdissen die Regierung antrat, und östlich und südlich des Bückeberges die sogenannte Grafschaft Schaumburg, die durch Personalunion mit Hessen verbunden wurde. Die Grafschaft Schaumburg-Lippe gehörte bis 1806 dem Heiligen Römischen Reich Deutscher Nation an. Ihre Selbständigkeit war mehrfach ernstlich gefährdet, und zwar zunächst nach dem Tode des ohne männlichen Nachkommen verstorbenen Grafen Wilhelm. Vier Tage nach dem Tode seines Nachfolgers, des Grafen Philipp-Ernst, am 17. Februar 1787 rückten hessische Truppen von Rinteln kommend in Bückeburg ein. Der Landgraf von Hessen-Kassel erklärte als Lehnsherr den verstorbenen Grafen und seine Nachfolger für unebenbürtig und daher nicht erbfolgeberechtigt, da die Mutter Philipp-Ernsts nicht von reichsgräflichem Geblüt sei. In Wirklichkeit suchte Hessen die verkehrmäßig wichtigen und zugleich wirtschaftlich bedeutenden Ämter der Grafschaft für sich zu annektieren. Die Okkupation des Landes vollzog sich ohne Schwierigkeiten. Ernsthafter militärischer Widerstand konnte nicht geleistet werden. Lediglich die Besatzung des Wilhelmsteins im Steinhuder Meer kapitulierte nicht. Dass der Plan schließlich nicht gelang, war das Werk der Gräfin Juliane, der Witwe Philipp-Ernsts und Mutter des dreijährigen Erbgrafen Georg-Wilhelm, die selbst eine hessische Prinzessin war. Sie wandte sich hilfesuchend an den Kaiser, den König von Preußen und den König von England als Kurfürsten von Hannover. Die hohen Rechtsinstanzen des Reiches, der Reichshofrat in Wien und das Niederrheinisch-Westfälische Kreisdirektorium entschieden nun durch diese deutschen Großmächte beeinflusst gegen den Landgrafen, der zwei Monate nach dem Einmarsch das Land wieder räumen, 55.000 Taler als Entschädigung bezahlen und die Nachkommen Ernsts als erbberechtigt anerkennen musste.

Im Jahre 1803 entging Schaumburg-Lippe nur mit Mühe der Mediatisierung durch den Reichsdeputationshauptschluss. Die im Kriege zwischen Preußen und Frankreich im Jahre 1806 bewahrte neutrale Haltung, die mehr einer inneren Unentschlossenheit der regierenden Kreise entsprang, wenn auch die Sympathien uneingeschränkt bei Preußen waren, trug nach Jena und Auerstedt ihre Früchte. Napoleon ließ die Grafschaft bestehen, wenn sie auch alle Waffen abliefern und große Kontingente an Arbeitskräften stellen sowie reichliche Zahlungen zum Unterhalt der französischen Truppen leisten musste. Um einer Eingliederung in das neu gebildete Königreich Westfalen zu entgehen, beantragte die Regierung bald darauf die Aufnahme in den Rheinbund, die dann im April 1807 erfolgte. In diesem Vertrag, durch den auch gleichzeitig Lippe-Detmold aufgenommen wurde, ist von "les princes de la Lippe", den Fürsten von Lippe, die Rede. Aus dieser Bezeichnung leitete Graf Georg-Wilhelm die Berechtigung ab, fortan den Fürstentitel zu führen. In dem Rescript vom 08. Mai 1807, das die Übernahme der Regierung durch Georg-Wilhelm und den Beitritt des Landes zum Rheinbund verkündete, wurde auch die Erhebung der Grafschaft zum Fürstentum verfügt.

Im Jahre 1866 kam das kleine Fürstentum erneut in eine schwierige Lage, in der es um seinen Bestand fürchten musste. Die Stimmung im Lande war von je her großdeutsch und pro-österreichisch. Von preußischem und hannoverschem Gebiet eingeengt stand die Regierung seit langem in Gegnerschaft zur preußischen Politik. In der entscheidenden Sitzung des Frankfurter Bundestages vom 14. Juni 1866, in der über den österreichischen Antrag einer Mobilmachung gegen Preußen wegen Verletzung der Bundesakte abgestimmt wurde, erklärte sich der schaumburg-lippische Gesandte Viktor von Strauß, der persönlich für Österreich war, für nicht instruiert. Zwei Stunden nach der Abstimmung traf dann von Bückeburg die Weisung ein, für Österreich zu stimmen. Diese zweistündige Verspätung rettete Schaumburg-Lippe die Selbständigkeit, die davon abhing, ob die von Minden auf Hannover marschierende preußische Division Goeben Bückeburg als Freund oder Feind betreten konnte. Als die Preußen gegen Hannover marschierten und beim Durchzug durch Schaumburg-Lippe am 16. Juni 1866 am Weinberge vor Bückeburg standen, mußte sich Fürst Adolf-Georg, der in Bad Eilsen weilte, entscheiden. Er gab schließlich seine Zustimmung zum Durchmarsch der Preußen und rettete damit die Selbständigkeit des Landes.

Die Revolution von 1918 führte am 15. November zum Thronverzicht des Fürsten Adolf von Schaumburg-Lippe und zur Übernahme der Regierung durch den Arbeiter- und Soldatenrat in Bückeburg. Am 03. März 1919 trat der neu gewählte Landtag zusammen, der eine vorläufige Verfassung beschloss und die Regierung wählte. Nach der endgültigen Verfassung des Freistaates Schaumburg-Lippe vom 24. Februar 1922 bestand die vom Landtag gewählte Landesregierung aus zwei beamteten und fünf nichtbeamteten Mitgliedern.

Auf Ersuchen des Landtages wurde 1926 eine Volksabstimmung über den Anschluss an Preußen durchgeführt. Der Anschluss wurde mit 11.270 gegen 9.882 Stimmen abgelehnt. Ebenso fand ein entsprechender Antrag im Landtag im Jahre 1930 nicht die erforderliche Zweidrittel-Mehrheit.

Am 01. November 1946 verlor der Freistaat seine Selbständigkeit. Durch Verordnung 55 der britischen Militärregierung ging Schaumburg-Lippe zusammen mit Hannover, Braunschweig und Oldenburg in dem neugebildeten Land Niedersachsen auf.

Das Landgericht Bückeburg hat - entgegen der Prognose der Schlesischen Zeitung - alle diese Veränderungen überstanden.

Bückeburg ist heute Sitz des Niedersächsichen Staatsgerichtshofs, der in den Räumen des Landgerichts Aufnahme gefunden hat und dessen Geschäftsstelle vom Landgericht mitverwaltet wird.

So erscheint der Bestand der Bückeburger Justizbehörden auch weiterhin gesichert.

Veröffentlichung mit freundlicher Genehmigung von Direktor des Amtsgerichts i.R. Fricke

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